Satzung des ASL e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.: Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Sternfreunde Lübeck e.V.“ (ASL) und hat seinen Sitz in Lübeck.

1.2.: Der Verein ist unter der Reg.Nr. 1704 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.

1.3.: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1.: Zweck des Vereins ist die Volksbildung insbesondere auf dem Gebiet der Astronomie.

2.2.: Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.2.a.: den Betrieb der Sternwarte Lübeck;
2.2.b.: die Durchführung von Veranstaltungen in der Sternwarte Lübeck wie öffentliche Beobachtungen, Führungen, Vorträge sowie Kurse und Seminare etc.;
2.2.c.: die Pflege, Verbreitung und Vertiefung astronomischer Kenntnisse und Erfahrungen in der Öffentlichkeit;
2.2.d.: die Unterstützung und Förderung der astronomischen Tätigkeit der Mitglieder.

2.3.: Der Verein kann mit anderen naturwissenschaftlichen Vereinen und Institutionen, Schulen und Gleichgesinnten im In- und Ausland zusammenarbeiten.

2.4.: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.5.: Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1.: Der Verein hat

3.1.a.: ordentliche Mitglieder,
3.1.b.: Ehrenmitglieder
3.1.c.: fördernde Mitglieder

3.2.: Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

3.3.a.: Ordentliches Mitglied kann jede Person sein, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
3.3.b.: Die Aufnahme ist schriftlich formgebunden zu beantragen. Bei minderjährigen Bewerbern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.3.c.: Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann das Gesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Ablehnung ist jedoch die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.

3.4.: Die Mitgliedschaft endet durch

3.4.a.: Tod
3.4.b.: Austritt
3.4.c.: Ausschluss

3.5.a: Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.
3.5.b.: Ein Ausschluss kann aus schwerwiegenden Gründen auf Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Schwerwiegende Gründe sind zum Beispiel:

– nicht geleistete Beitragszahlung trotz wiederholter Mahnung,
– grobe oder wiederholte Verstöße gegen Satzung oder Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3.5.c.: Vor Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
3.5.d.: Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich und mit Gründen versehen bekanntzugeben.
3.5.e.: Gegen den Beschluss kann der Betroffene in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben.
3.5.f.: Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Spenden, Beiträgen und Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

§ 4 Beiträge

4.1.a.: Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4.1.b.: Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Fördernde Mitglieder können selbst über die Höhe ihres Beitrages entscheiden. Dieser entspricht mindestens dem Gegenwert des jeweiligen festgesetzten vollen Beitrags eines ordentlichen Mitgliedes.
4.1.c.: Über die Ein- und Durchführung von Aufnahme- und Mahngebühren sowie deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.2.a.: Der Beitrag wird zu Beginn eines Geschäftsjahres, bei Neumitgliedern mit Erhalt der Beitragsrechnung, fällig und ist innerhalb von zwei Monaten zu entrichten.

4.2.b.: gestrichen

4.2.c.: Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Beschluss des Vorstandes die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

4.2.d.: Mitglieder, die zwei Monate nach Fälligkeit ihren Beitrag noch nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4.2.e.: Bei Mitgliedern, die mit den Beitragszahlungen in Verzug gekommen sind, ruht bis zum Eingang der Zahlung der Anspruch auf Leistungen des Vereins, sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1.a.: Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
5.1.b.: Fördernde Mitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts.

5.2.: Alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder besitzen aktives Wahlrecht und eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

5.3.: Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder mit einer nicht unterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr besitzen passives Wahlrecht.

5.4.: Alle Mitglieder haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen, sowie seine Einrichtungen und Geräte unter Beachtung der Sorgfaltspflicht zu benutzen, sofern der Vorstand keine besonderen Anordnungen erlassen hat.

5.5.: Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf vertraglich festgelegte Vergütungen oder Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.

5.6.: Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.7.: Die Mitglieder sind verpflichtet

5.7.a.: die Ziele des Vereins und sein Ansehen nach besten Kräften zu fördern,
5.7.b.: das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
5.7.c.: den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a: Der Vorstand
b: Die Mitgliederversammlung
c: Die Ausschüsse

§ 7 Der Vorstand

7.1.: Der Vorstand besteht aus

7.1.a.: dem Vorsitzendem,
7.1.b.: dem Geschäftsführer,
7.1.c.: dem Schriftführer.

7.2.a: Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheiden im Laufe der Wahlperiode Mitglieder aus dem Vorstand aus, kann eine Ergänzungswahl stattfinden. Alle Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
7.2.b.: Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

7.3.a.: Der Vorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest.

7.3.b.: Zur Prüfung des Kassenwesens werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

7.4.: Der Verein wird gerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam, außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB vertreten.

7.5.: Der Vorstand darf Verträge und Vereinbarungen, auch mit Dritten, schließen, um das Fortbestehen der Sternwarte Lübeck nachhaltig zu sichern. Er ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, die den Satzungszweck unmittelbar oder mittelbar fördern.

Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:

7.5.a.: die Führung der laufenden Geschäfte,
7.5.b.: die Verwaltung des Vereinsvermögens,
7.5.c.: die Ausführung der Vereinsbeschlüsse,
7.5.d.: die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
7.5.e.: die Einberufung von Mitgliederversammlungen.

7.6.: Der Vorstand tritt mindestens vor jeder Mitgliederversammlung zusammen.

7.7.: Geht der Vorstand Verpflichtungen für den Verein ein, so muss er die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1.: Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

8.2.: Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.

8.3.: Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:

8.3.a.: Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts, der durch den Vorstand und die Kassenprüfer zu geben ist,
8.3.b.: Entlastung des Vorstandes,
8.3.c.: Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
8.3.d.: Festlegung der Beitragshöhe und der Aufnahme- und Mahngebühren,
8.3.e: Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes,
8.3.f.: Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.3.g.: Behandlung von Anträgen.

8.4.: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein besonderer Anlass dies erfordert oder wenn dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder gewünscht wird.

8.5.: Die Leitung einer Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied.

8.6.: Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

8.7.a.:Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen, wenn sie sich nicht erst aus der Diskussion zur Tagesordnung ergeben, dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.
8.7.b.: Anträge, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung führen, sowie Anträge zu §11, müssen auf jeden Fall aus der Tagesordnung ersichtlich sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zu den Punkten der bei der Einladung mitgeteilten Tagesordnung beschlussfähig.

8.8.: Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an und jedes Ehrenmitglied eine Stimme, mit Ausnahme des in § 4 (2e) vorgesehenen Falles. Stimmvertretungen sind nicht zulässig.

8.9.: Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur zu dann beschlussfähig, wenn mehr als 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

8.10.: Bei Wahlen und Abstimmungen wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, mit Ausnahme der in §11 vorgesehenen Fälle.

8.11.: Über jede Mitgliederversammlung ist ein ausführliches Protokoll zu führen, welches auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen wird. Die Mitglieder sind berechtigt, bereits vorher eine Abschrift des Protokolls gegen Erstattung der Herstellungskosten anzufordern. Einsprüche gegen das Protokoll sind wie Anträge an die nächste Mitgliederversammlung zu behandeln.

§ 9 Die Ausschüsse

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zur Bearbeitung oder Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks Ausschüsse bilden oder derartige Aufgaben einzelnen Mitgliedern übertragen. Jedes Vereinsmitglied kann einem oder mehreren solcher Ausschüsse angehören. Ihre Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung des Vorstandes.

§ 10 Haftpflicht

Für entstehende Personen- und/oder Sachschäden oder Sachverlusten bei Veranstaltungen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

11.1.: Sollen Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins auf einer Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen, so müssen sie aus der Tagesordnung ersichtlich sein.

11.2.: Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen in der Abstimmung einer Zweidrittelmehrheit.

11.3.: Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidatoren.

11.4.: Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit (Gemeinnützige) in der Hansestadt Lübeck, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung gemeinnütziger Zwecke in der Hansestadt Lübeck zu verwenden hat.

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